Erkennt der Arzt auf einer gefertigten Röntgenaufnahme eine vorhandene Fraktur nicht, obwohl sie für einen gewissenhaften Arzt auf der Röntgenaufnahme sicher zu erkennen gewesen ist und von einem solchen nicht übersehen werden durfte, liegt ein Diagnosefehler vor. Nach der Rechtsprechung hat der für die Auswertung des Befundes verantwortliche Arzt aufgrund der ihm gegenüber seinem Patienten obliegenden Fürsorgepflicht sämtliche Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für gebotene Maßnahmen zu nehmen, die er nach dem fachärztlichen Standard feststellen muss. Auch vor „Zufallsbefunden“ darf er nicht die Augen verschließen. Ist dem Arzt ein Diagnosefehler unterlaufen, haftet er für den seinem Patienten dadurch entstandenen Schaden.