Expertise bei Behandlungsfehlern

Behandlungsfehler kommen überall dort vor, wo Ärzte tätig sind. Im Folgenden zeige ich Ihnen die einzelnen Gebiete ärztlicher Fehler und erläutere die Ihnen zustehenden Ansprüche sowie Ihnen zu Gute kommende Beweiserleichterungen.

Arzthaftung und Arztfehler

Sie wurden durch einen ärztlichen Behandlungsfehler geschädigt.

Krankenhaushaftung und Operationsfehler

Sie wurden im Krankenhaus fehlerhaft behandelt.

Geburtsschaden und Geburtsfehler

Ihr Kind wurde bei der Geburt geschädigt.

Schönheitsoperation und OP-Fehler

Sie wurden aufgrund einer fehlerhaften Schönheitsoperation geschädigt.

Fehlerhafte Prothesen/Implantate

Sie wurden durch eine fehlerhafte Prothese oder ein fehlerhaftes Implantat geschädigt.

Zahnarzthaftung und Zahnarztfehler

Sie wurden bei einer Behandlung durch einen Zahnarzt geschädigt.

Pflegeheimhaftung und Pflegefehler

Sie oder Ihr Angehöriger wurden im Pflegeheim geschädigt.

Schmerzensgeld und Arzthaftung

Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Schadensersatz und Arzthaftung

Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz.

Haushaltsführungs­schaden

Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens.

Heilbehandlungskosten

Ihre Heilbehandlungskosten sind zu ersetzen.

Verdienstausfall

Ihr Verdienstausfall ist zu ersetzen.

Erwerbsschaden

Der entstehende Erwerbsschaden ist zu ersetzen.

Behandlungsfehler und Arzthaftung

Das Abweichen vom fachärztlichen Standard ist ein Behandlungsfehler.

Grober Behandlungs­fehler / Beweislastumkehr

Ein objektiv nicht mehr verständlicher Behandlungsfehler ist ein grober Behandlungsfehler.

Dokumentationsfehler und Arzthaftung

Werden zwingend zu dokumentierende Maßnahmen nicht dokumentiert, liegt ein Dokumentationsfehler vor.

Beweis­erleichterungen und Arztfehler

Beweiserleichterungen können zu einer Beweislastumkehr führen.

Beispielhaftes Verfahren

Wenn Sie vermuten, dass Ihnen durch einen Behandlungsfehler eines Arztes ein Schaden entstanden ist, nehmen Sie mit mir Kontakt auf und schildern mir Ihren Fall. Anschließend können Sie mir Ihr Mandat übertragen.

Nachdem Sie mir den Auftrag zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche erteilt haben, fordere ich zunächst bei dem Arzt bzw. dem Krankenhaus eine Kopie der Patientenakte an. Die Kenntnis der Patientenakte ist für die Prüfung auf Behandlungsfehler von großer Bedeutung.

Zudem fordere ich von den Sie ggf. nachbehandelnden Ärzten bzw. Krankenhäusern ebenfalls eine Kopie der Patientenakte an. Dies ist wiederum für die Darlegung und den Beweis der Folgen der fehlerhaften Behandlung von großer Bedeutung.

Wenn die ärztlichen Unterlagen mir vorliegen und ich diese geprüft habe, mache ich die Ihnen zustehenden Ansprüche bei dem Arzt bzw. dem Krankenhaus geltend. In Betracht kommen insbesondere Ansprüche auf Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Kosten des Umbaus der Wohnung bzw. des Hauses.

Der weitere Schriftverkehr erfolgt in der Regel sodann mit der Haftpflichtversicherung des Arztes bzw. des Krankenhauses.

Ist eine vorgerichtliche Klärung nicht möglich, erhebe ich für Sie Klage. Ich bin bundesweit tätig, so dass auch eine Klage vor einem Gericht außerhalb von Berlin ohne Weiteres möglich ist.

Nach der Klageerhebung wird der Arzt bzw. das Krankenhaus auf die Klage erwidern. In der Regel werden einige Schriftsätze gewechselt.

Das Gericht entscheidet dann, ob es zunächst ein Sachverständigengutachten einholt, was die Regel ist, oder zunächst einen Gerichtermin durchführt.

Ist aufgrund des Sachverständigengutachtens der Abschluss eines angemessenen Vergleichs möglich, endet die Klage damit. Andernfalls entscheidet das Gericht durch Urteil.
Sollte das Urteil zu Ihren Lasten ausgehen und mit der Berufung angreifbar sein, stehe ich Ihnen auch für die Berufung zur Verfügung.
Arzthaftung und Geburtsschaden - Rechtsanwalt Dobek