Anwalt Arztfehler

Die Möglichkeiten einer Schädigung im Rahmen einer Krankenhaushaftung sind vielfältig und können mit erheblichen körperlichen und finanziellen Folgen einhergehen. Ein Patient, der sich in einem Krankenhaus behandeln lässt, geht davon aus, dass ihm dort geholfen wird. Allzu oft kommt es jedoch vor, dass ein Patient im Krankenhaus aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers geschädigt wird.

Rechtsanwalt für Krankenhaushaftung und Operationsfehler

Zu den häufigsten ärztlichen Behandlungsfehlern im Bereich Krankenhaushaftung und Operationsfehler gehören behandlungsfehlerhafte Implantationen von Endoprothesen im Hüftgelenk und Kniegelenk bei bestehender Arthrose. So kommt es häufig vor, dass die Pfanne zu steil implantiert wird und es infolgedessen zu einer  Luxation (Heraustreten des Gelenkkopfes aus der Gelenkpfanne) kommt. Auch eine Lockerung infolge einer behandlungsfehlerhaften Implantation der Endoptothese oder eine Infektion im Hüftgelenk oder Kniegelenk aufgrund der Nichteinhaltung von zwingenden Hygienemaßnahmen kommen häufig in diesem Zusammenhang vor. Immer wieder kommt es auch zu Komplikationen, weil beispielsweise der Prothesenschaft trotz des bereits ausgehärteten Zements eingeschlagen wird. Folge hiervon kann eine Oberschenkelfraktur sein. Auch kommt es vor, dass die Kniegelenksendoprothese in Valgusfehlstellung implantiert wird. Häufig ist dann eine Revision (Wiederholung) der Implantation der Endoprothese notwendig.

Hüftprothesen und Knieprothesen

Auch im Besonderen risikoreich für den Patienten ist die Nichterkennung und/ oder fehlerhafte Behandlung einer Sepsis (Blutvergiftung). Bei einer Sepsis durchbrechen die Krankheitserreger die Wände der Blutbahnen. Mit dem Blut gelangen diese sodann in die Organe. Hier kommt es bei einer nicht rechtzeitigen und/ oder falschen Therapie zu einem Versagen eines oder mehrerer Organe. Dies führt in der Regel unweigerlich zum Versterben des Patienten.

Krankenhaushaftung und Operationsfehler bei Sepsis – Blutvergiftung

Viel zu oft kommt es auch zum Tod des Patienten während oder nach einer Operation. Zum Versterben des Patienten kann es behandlungsfehlerhaft kommen, wenn beispielsweise bei einer Insuffizienz der Nebennierenrinde weder bei der Operation noch am Tag nach der Operation Cortisol zugeführt wird, obwohl dies in erhöhten Mengen notwendig gewesen wäre oder wenn der Anästhesist das Anästhetikum überdosiert und es zu einem Herzstillstand kommt, ohne dass die Reanimation erfolgreich ist.

Tod des Patienten

Während einer Operation oder einer Bauch-Rücken-Lagerung bei einer künstlichen Beamtmung auf der Intensivstation kann es zu einem Lagerungsschaden kommen. Werden insbesondere die Arme nicht ordnungsgemäß gelagert, kann es zu einer Schädigung des oberen Armplexus, des Nervus ulnaris oder des Nervus fibularis kommen. Folge einer solchen Schädigung kann eine dauerhafte Lähmung sein, so dass der Arm dauerhaft nicht mehr genutzt werden kann. Nach der Rechtsprechung fällt ein Lagerungsschaden in den Bereich des vollbeherrschbaren Risikos. Zu Gunsten des Patienten wird vermutet, dass die Lagerung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Krankenhaushaftung und Operationsfehler bei Lagerungsschaden

Häufig kommt es auch in einem Krankenhaus im Zusammenhang mit der operativen Versorgung von Frakturen bei der Osteosynthese (operative Verbindung von zwei oder mehr Knochen oder Knochenfragmenten zwecks Zusammenwachsens) zu Behandlungsfehlern.

Fraktur nach Osteosythese

Immer wieder werden in Krankenhäusern auch unnötige Operationen durchgeführt. Unnötige Operationen können nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen und führen mitunter sogar zu einem weitergehenden Gesundheitsschaden. In beiden Fällen ist die vom Patienten erklärte Einwilligung in die Operation unwirksam und die unnötige Operation damit eine zur Schadensersatzpflicht führende Körperverletzung.

Unnötige Operationen

Ein weiterer für Behandlungsfehler anfälliger Bereich im Krankenhaus besteht im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes. Hier kann es zu einem für das weitere Leben einschneidenden Geburtsschaden kommen.

Krankenhaushaftung bei Geburtsschaden

Eine der häufigsten Schädigungen in einem Krankenhaus ist die Infektion mit einem Keim, im schlimmsten Fall mit einem multiresistenten Keim. In der Regel wendet das Krankenhaus ein, der Patient habe die Infektion mit dem Keim bereits von Hause in das Krankenhaus mitgebracht. Eine Überprüfung des Behandlungsablaufs im Krankenhaus ergibt jedoch häufig, dass die Infektion im Krankenhaus erfolgt ist. Bereits bei der Einlieferung in das Krankenhaus wird häufig trotz des Vorliegens eines Risikopatienten ein Screening auf beispielsweise MRSA und gramnegative Bakterien unterlassen.

Infektion

Der zweite Verstoß gegen verbindliche Vorschriften liegt dann darin, dass keine Isolation des Patienten, sondern die Unterbringung in einem Mehrbettzimmer erfolgt. Schließlich kommt es häufig vor, dass Ärzte und Krankenschwestern sich nach dem Verlassen einer Isolationsstation nicht die Hände desinfizieren. Auch desinfizieren Ärzte häufig lediglich ihre Hände vor der Visite eines sich in einem Mehrbettzimmer befindlichen Patienten, jedoch nicht das Stethoskop, das sie zuvor bei einem isolierten Patienten verwendet hatten. Die Verbreitung von (multiresistenten) Keimen im gesamten Krankenhaus ist dann lediglich eine Frage der Zeit. Dennoch ist es dringend anzuraten, einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche zu beauftragen. Zur Geltendmachung der Ansprüche und insbesondere zum Beweis der Ursächlichkeit der Infektion mit dem Keim im Krankenhaus ist es zwingend erforderlich, die Patientenakte akribisch durchzugehen, um den Zeitpunkt des Hygienefehlers aufzuspüren.

Krankenhaushaftung und Operationsfehler bei Hygienemängeln

Gerne prüfe ich für Sie sämtliche aus Krankenhaushaftung in Betracht kommenden Ansprüche (insbesondere Schmerzensgeld, Schadensersatz, Heilbehandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Erwerbsschaden) und mache diese umfassend geltend.

Lesen Sie auch weiter unter Infektion im Krankenhaus, Behandlungsfehler und Herzinfarkt – grober Behandlungsfehler bei pathologischem EKG.