Rechtsanwalt Geburtsschaden

CORONA UPDATE: Gerne unterstütze ich Sie und Ihren in einem Pflegeheim wohnenden Angehörigen im Fall einer Infektion mit dem Corona-Virus. Inzwischen kommt es zu massiven Corona-Infektionen in Pflegeheimen.

Kommt es bei einer Operation im Krankenhaus aufgrund einer mangelhaften Hygiene zu einer Keiminfektion mit einem multiresistenten Keim, kann dies zu einem ersthaften Gesundheitsschaden bis hin zum Tod des Patienten führen.

Infektion im Krankenhaus und Arzthaftung

Eine dem Krankenhaus vorwerfbare Infektion mit einem Keim liegt vor, wenn die gebotenen Hygienevorschriften nicht eingehalten werden und es aufgrund dessen zu einer Infektion mit einem Keim kommt, die bei Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorschriften zu vermeiden gewesen wäre.

Keiminfektion bei Operation

Insbesondere die Vorbereitung und Durchführung einer Operation ist ein kritischer Moment. Hier kann es zu einer Keimübertragung durch einen infizierten Arzt oder einen infizierten Operationsassistenten in die Operationswunde kommen. Eine Haftung von Krankenhaus und Arzt besteht in einem solchen Fall, wenn die Keimübertragung bei Einhaltung des hygienischen Standards in organisatorischer und technischer Weise vermeidbar gewesen wäre. Immer wenn die Infektion des Patienten aus einem hygienisch durch Vorsorgemaßnahmen beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist, wird zu Lasten des Krankenhauses vermutet, dass ein Mitglied des Operationsteams einen hygienischen Fehler begangen hat, der zu der Keiminfektion des Patienten geführt hat. Dies hat zur Folge, dass das Krankenhaus darlegen und beweisen muss, dass es die gebotene Hygiene zur Vermeidung einer Infektion eingehalten und nicht behandlungsfehlerhaft gehandelt hat.

Infektion im Mehrbettzimmer

Ein weiterer kritischer Moment während eines stationären Krankenhausaufenthalts ist der Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer, wenn der Bettnachbar mit einem Keim infiziert ist und die Mitarbeiter des Krankenhauses nicht regelmäßig und sorgsam auf die Einhaltung der Hygienevorschriften bei der Reinigung des Zimmers und des Bades achten oder die Mitarbeiter des Krankenhauses zunächst den Verband eines mit einem Keim infizierten Zimmernachbarn wechseln und sodann bei dem anderen Patienten im Zimmer ohne Einhaltung von Hygieneregeln die Infusion abstöpseln.

Keiminfektion bei Hygieneverstößen

Zu jedem Zeitpunkt des stationären Krankenhausaufenthalts ist das Krankenhaus im Rahmen der Organisation verpflichtet dafür zu sorgen, dass der hygienische Standard eingehalten wird. Das Krankenhaus ist zur Hygienesicherstellung verpflichtet. Hierzu hat das Krankenhaus Hygienepläne zur Infektionshygiene zu erstellen und Präventionsmaßnahmen durchzuführen. Auch muss das Krankenhaus die Einhaltung der Hygienepläne und Präventionsmaßnahmen regelmäßig kontrollieren und Verstößen entgegen wirken. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) spielen eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob die gebotenen Hygienevorkehrungen getroffen und eingehalten wurden.

Infektion im Krankenhaus mit MRSA

Zur Desinfektion darf kein verunreinigter Alkohol verwendet werden. Ebenso darf keine unsterile Infusionsflüssigkeit verwendet werden. Ein Abszess darf nicht mit Handschuhen geöffnet werden, die bereits bei dem Berühren einer Türklinge getragen wurden. Ebenso weing darf eine Infusion ohne vorherigen Wechsel der Handschuhe abgestöbstelt werden.

Zu den bekanntesten sog. Krankenhauskeimen gehört das Methicillin resistenter Staphylococcus aureus (MRSA). Dieses gehört zu den Staphylococcen. Von diesen gibt es verschiedene Arten. Das MRSA weist jedoch eine entscheidende Besonderheit auf, die es so gefährlich macht. Es ist gegen Antibiotika resistent. Des Weiteren von Bedeutung sind die penicillinresistenten Pneumokokken und die vancomycinresistenten Enterokokken (VRE), insbesondere das Enterococcus faecium. Multiresistente gramnegative Bakterien (MRGN) werden subklassifiziert in solche, die gegen drei oder vier primär bakterizide Therapeutika resistent sind (3MRGN/4MRGN). Auf Intensivstationen kommen häufiger MRGN als MRSA vor.

Gerne prüfe ich für Sie sämtliche aufgrund einer Infektion in einem Krankenhaus in Betracht kommenden Ansprüche (insbesondere Schmerzensgeld, Schadensersatz, Heilbehandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Erwerbsschaden) und mache diese umfassend geltend.

Erfahren Sie mehr unter Krankenhaushaftung und Pflegeheimhaftung.