Wird eine Person aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers geschädigt, hat sie gegenüber dem Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Ersatz der zur Heilung bzw. Linderung erforderlichen Heilbehandlungskosten.
Umfang der Heilbehandlungskosten nach ärztlichem Behandlungsfehler
Die erforderlichen Heilbehandlungskosten umfassen alle Kosten, die dem aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers durch die erforderliche Inanspruchnahme von nachfolgenden ärztlichen Behandlungen, ambulanten und stationären Krankenhausaufenthalten, den Erwerb von Arznei- und Hilfsmitteln sowie die Kosten für Maßnahmen der Heilung (Kuren, Reha u.ä.) entstehen. Die Erforderlichkeit der Heilbehandlung ist zu bejahen, wenn die Heilbehandlung notwendig und zweckmäßig ist.
In Betracht kommen insbesondere Zuzahlungen für Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz und Fahrtkosten.
Der Geschädigte kann aufgrund der von ihm zu beachtenden Schadensminderungspflicht lediglich die Kosten einer Heilbehandlung ersetzt verlangen, deren zugrunde liegende ärztliche Leistung zur Beendigung oder Linderung der nach dem ärztlichen Behandlungsfehler erlittenen körperlichen Schäden erforderlich war. Insbesondere dann, wenn der Geschädigte nachfolgende ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt werden, muss er damit rechnen, dass der Arzt die dem Geschädigten hierfür entstandenen Kosten nicht ersetzen muss.
Ich berate in allen Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von Heilbehandlungskosten und helfe, einen solchen Anspruch gegenüber dem Arzt durchzusetzen.