Da Sie als Geschädigter nach einem ärztlichen Behandlungsfehler einen Anspruch auf Ersatz des an Ihrem Körper erlittenen Schadens haben, ist stets zu prüfen, ob daneben auch ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld besteht.
Neben Körperschäden sollen durch die Zahlung des Schmerzensgeldes auch Unannehmlichkeiten, seelische Belastungen und sonstige Unwohlgefühle wiedergutgemacht werden, die ursächlich auf der erlittenen Verletzung beruhen.
Für meine Mandanten übernehme ich insbesondere die Auseinandersetzung mit Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern.
Bestimmung der Höhe von Schmerzensgeld nach einem ärztlichen Behandlungsfehler
Die Bestimmung der Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes ist lediglich durch einen Vergleich mit ähnlich gelagerten Sachverhalten möglich. Es ist daher die genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung unerlässlich, um beim Arzt ein angemessen hohes Schmerzensgeld durchsetzen zu können.
Schmerzensgeld nach Tabellen
Die Bezifferung des Schmerzensgeldes alleine unter Zugrundelegung von Schmerzensgeldtabellen ist nicht zu empfehlen. Entscheidend für die Bezifferung des angemessenen Schmerzensgeldes ist der konkrete gesamte Sachverhalt, nicht lediglich einzelne Verletzungen. Auch beispielsweise das Verhalten des Schädigers spielt eine Rolle.
Schmerzensgeld und Arzthaftung
Darüber hinaus stehen in Schmerzensgeldtabellen lediglich für einzelne Verletzungen bestimmte Geldbeträge, während im konkreten Einzelfall in der Regel mehrere Verletzungen zusammentreffen oder sich der eigene Sachverhalt in anderen Umständen wie beispielsweise der Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit sowie der Anzahl möglicher Operationen erheblich unterscheidet. Die Bezifferung alleine anhand von Schmerzensgeldtabellen kann daher dazu führen, dass insbesondere Haftpflichtversicherungen den Geschädigten als Laien erkennen und nicht ernst nehmen.
Schmerzensgeld und Arzthaftung
Ich berate in allen Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und helfe, einen solchen Anspruch gegenüber dem Arzt durchzusetzen.