Zahnarzthaftung und Zahnarztfehler liegen vor, wenn der Zahnarzt gegen den anerkannten und gesicherten Stand der zahnärztlichen Wissenschaft im Zeitpunkt der zahnärztlichen Behandlung verstößt und damit einen Behandlungsfehler begeht, der zu einem Schaden führt.
Zahnarzthaftung und Zahnarztfehler bei Verstoß gegen Facharztstandard
Bei zahnärztlichen Behandlungen handelt es sich insbesondere um die Versorgung mit Implantaten, mit Zahnprothesen (festsitzend oder herausnehmbar), mit Brücken, mit Kronen und mit Veneers sowie um Wurzelkanalbehandlungen, Wurzelspitzenresektionen und Zahnextraktionen.
Implantaten, Prothesen und Kronen
Auch bei der Anästhesie (Infiltrationsanästhesie, Leitungsanästhesie, Vollnarkose) kann es zu erheblichen Schädigungen kommen. Insbesondere bei der Leitungsanästhesie im Unterkiefer kann es zu einer Schädigung von Nerven mit der Folge von vorübergehenden oder dauerhaften Lähmungen der betroffenen Zungenhälfte, Unterkieferseite oder Lippenseite kommen.
Zahnarzthaftung und Zahnarztfehler bei Nervschädigung
Der Zahnarzt muss den Standard während der gesamten Zahnarztbehandlung anwenden, angefangen von der Anamnese, der Befunderhebung, der Planung,
der Aufklärung und Beratung des Patienten über die Therapiewahl und Operationstechnik nebst Risiken der gewählten Anästhesie, das Operationsmanagement, Anweisungen an die zahnärztlichen Mitarbeiter und an das Dentallabor bzw. an den Zahntechniker bis zur Überwachung und postoperativen Versorgung, der Sicherung des Behandlungserfolgs, der therapeutischen Hinweise bzw. Pflegehinweise und der Abschlussuntersuchung. Auch muss der Zahnarzt eine ordnungsgemäße schriftliche Dokumentation der Behandlung vornehmen.
Befunderhebung, Planung und Durchführung
Die Unterscheidung zwischen dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers und einer noch vertretbaren Behandlungsweise des Zahnarztes ist schwierig und erfordert eine eingehende Ermittlung der Handlungen des Zahnarztes und eine eingehende Kenntnis der Rechtsprechung zu zahnärztlichen Behandlungsfehlern. Aufgrund der sich weiter entwickelnden Technik kann eine zahnärztliche Behandlung, die noch vor einigen Jahren dem zahnmedizinischen Standard entsprach, schon wenige Jahre später einen zahnärztlichen Behandlungsfehler darstellen.
Zahnarzthaftung und Zahnarztfehler bei vollkommener Unbrauchbarkeit
Ist die Behandlung für den Patienten vollkommen unbrauchbar und muss wiederholt werden, steht dem Zahnarzt kein Vergütungsanspruch zu. Eine bereits gezahlte Vergütung kann der Patient zurückfordern.
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