Ihnen entsteht ein Verdienstausfall, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit als Geschädigter eines ärztlichen Behandlungsfehlers vollständig bzw. teilweise entweder zeitlich beschränkt oder dauerhaft eingeschränkt ist.
1. Verdienstausfall des Arbeitnehmers
Ein geschädigter Arbeitnehmer, der lediglich vorübergehend arbeitsunfähig ist, hat zunächst gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Insofern entsteht dem Arbeitnehmer zunächst für die Dauer der Entgeltfortzahlung kein Verdienstausfallschaden.
Um die Höhe des Verdienstausfalls des Arbeitnehmers berechnen zu können, nachdem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beendet ist, wird eine Prognose über den Verdienst durchgeführt, den der Arbeitnehmer ohne den ärztlichen Behandlungsfehler gehabt hätte. Der Prognose werden die bisherigen Einnahmen und die voraussichtlichen Einnahmen zugrunde gelegt. Um einschätzen zu können, welche Einnahmen der Arbeitnehmer ohne das Schadensereignis gehabt hätte, sind zudem Alter, Qualifikation, Leistungsfähigkeit sowie das Risiko von Arbeitslosigkeit des geschädigten Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen den bisher erzielten Einnahmen und den ohne den ärztlichen Behandlungsfehler mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielten Einnahmen ergibt den Verdienstausfall.
2. Verdienstausfall des Arbeitgebers
Da der Arbeitgeber zunächst zur Entgeltfortzahlung an den aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers geschädigten Arbeitnehmer verpflichtet ist, ohne dass der Arbeitgeber hierfür eine Gegenleistung erhält, entsteht dem Arbeitgeber für die Dauer der Entgeltfortzahlung ein Verdienstausfallschaden. Den aufgrund des Ausfalls des Arbeitnehmers erlittenen Verdienstausfallschaden kann der Arbeitgeber von dem Arzt ersetzt verlangen.
3. Verdienstausfall des Selbständigen
Um beurteilen zu können, ob ein geschädigter Selbständiger einen Verdienstausfallschaden erlitten hat, muss prognostiziert werden, wie sich das von dem geschädigten Selbständigen betriebene Unternehmen ohne den ärztlichen Behandlungsfehler voraussichtlich entwickelt hätte.
Hierfür ist erforderlich, detailliert Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, aus denen sich eine Prognose der Unternehmensentwicklung (insbesondere Anzahl der Mitarbeiter, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben) ohne den ärztlichen Behandlungsfehler erstellen lässt. Um eine belastbare Prognose der Unternehmensentwicklung erstellen zu können, müssen die Unternehmensergebnisse der letzten Jahre vor dem ärztlichen Behandlungsfehler berücksichtigt werden. Nur so kann auf den Gewinn geschlossen werden, den der Selbständige ohne den ärztlichen Behandlungsfehler mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwirtschaftet hätte.
3. Verdienstausfall des Kindes, Schülers, Auszubildenen, Studenten und Arbeitslosen
Besonderheiten bei der Berechnung des Erwerbsschadens gelten auch bei Kindern, Schülern, Auszubildenen, Studenten und Arbeitslosen. Hier spielt die Lebensperspektive eines mitunter dauerhaft geschädigten Opfers eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine entscheidende Rolle. Die vorzunehmende Prognose ist umso schwieriger, je jünger der Verletzte ist und je weniger weit er in seiner bisherigen Berufsausbildung fortgeschritten ist.
Ich berate in allen Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens und helfe, einen solchen Anspruch gegenüber dem Arzt durchzusetzen.