Eine ärztliche Behandlung ist grundsätzlich tatbestandlich eine strafbare Körperverletzung. Die Strafbarkeit entfällt nur deshalb und dann, wenn der Patient wirksam in die konkrete Behandlung eingewilligt hat.
Damit eine Einwilligung überhaupt wirksam von dem Patienten erklärt werden kann, ist es notwendig, dass der Arzt den Patienten rechtzeitig vor dem Beginn der Behandlung, z.B. Operation, ordnungsgemäß mündlich aufgeklärt hat. Ist dies nicht der Fall, ist eine erklärte Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig.
Der Arzt haftet im Fall einer unwirksamen Einwilligung oder im Fall einer gar nicht vorliegenden Einwilligung auch für solche Folgen der Behandlung, die nicht auf einem Behandlungsfehler beruhen und für die er andernfalls nicht haften würde.
Eine Arzthaftung ist in diesem Fall nur dann nicht gegeben, wenn der Patient im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung eingewilligt hätte. Im Fall eines sog. erheblichen Entscheidungskonflikts ist dies zu verneinen.
Dies zu prüfen bedarf in jedem Fall anwaltlicher Unterstützung. Gerne prüfe ich dies.