Fehlgeschlagene Brustvergrößerung – Ihre Rechte nach einer misslungenen Schönheitsoperation: Was Sie wissen sollten
Die Brustvergrößerung gehört zu den am häufigsten durchgeführten ästhetischen Eingriffen in Deutschland.
Die häufigsten Ursachen für eine fehlgeschlagene Brustvergrößerung betreffen unzureichende Informationen und mangelhafte Aufklärung durch den Arzt.
Ein häufiger Grund für eine fehlgeschlagene Brustvergrößerung sind unzureichende Informationen. Betroffene sollten sich bewusst sein, dass nach einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung rechtliche Ansprüche bestehen können.
Die Folgen einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung können nicht nur physischer, sondern auch psychischer Natur sein.
Verfahren und Methoden: Wie wird die Brust vergrößert?
Für eine Brustvergrößerung stehen grundsätzlich drei Wege zur Verfügung. Die gängigste Methode ist die Einlage von Silikonimplantaten, die entweder oberhalb oder unterhalb des Brustmuskels platziert wird.
Wenn Patienten eine fehlgeschlagene Brustvergrößerung erleben, sind sie nicht allein. Viele Menschen erleben ähnliche Situationen und stehen vor der Herausforderung, ihre Rechte geltend zu machen.
Eine ehlgeschlagene Brustvergrößerung kann gravierende Auswirkungen auf das Selbstbild der Patientinnen haben, weshalb die Aufklärung über diese Risiken unerlässlich ist.
Typische Risiken und Komplikationen
Wie jeder operative Eingriff ist auch die Brustvergrößerung mit Risiken behaftet, über die vorab umfassend aufzuklären ist. Medizinisch besonders relevant ist die Kapselfibrose, eine bindegewebige Verhärtung um das Implantat, bei der es sich um eine natürliche Fremdkörperreaktion handelt.
In einigen Fällen kann eine fehlgeschlagene Brustvergrößerung auf fehlerhafte Aufklärung durch den behandelnden Arzt hinweisen, was rechtliche Schritte erforderlich macht.
Betroffene sollten wissen, dass eine Fehlgeschlagene Brustvergrößerung rechtliche Ansprüche nach sich ziehen kann, die durch einen Anwalt geltend gemacht werden können.
Der Rechtsgrund: Warum bei Schönheitsoperationen ein besonders strenger Maßstab gilt
Die zivilrechtliche Grundlage der Arzthaftung bilden die Vorschriften über den Behandlungsvertrag in den §§ 630a ff. BGB sowie das allgemeine Deliktsrecht des § 823 Abs. 1 BGB, der bei Verletzung von Körper und Gesundheit Schadensersatz vorsieht (§ 823 BGB).
Nach einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung kann sich die Frage stellen, ob alle Aufklärungspflichten ordnungsgemäß erfüllt wurden.
Für die Brustvergrößerung folgt daraus eine Besonderheit von großer praktischer Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat schon früh den Grundsatz aufgestellt, dass ein Patient umso ausführlicher und eindrücklicher über Erfolgsaussichten und schädliche Folgen eines Eingriffs zu informieren ist, je weniger dieser medizinisch geboten ist (BGH VI ZR 8/90).
Die Aufklärung über die Risiken einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung muss besonders klar und umfassend sein, damit die Patientin informierte Entscheidungen treffen kann.
Eine umfassende Aufklärung zur Brustvergrößerung ist entscheidend, um die Patientin auf alle Eventualitäten vorzubereiten.
Inhaltlich gehört zur ordnungsgemäßen Aufklärung vor einer Brustvergrößerung deshalb Folgendes: Die Patientin muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Eingriff medizinisch nicht indiziert, also nicht erforderlich ist, und dass eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes, unter Umständen sogar mit bleibenden Entstellungen, nicht auszuschließen ist. Sie muss über das Risiko informiert werden, dass das ästhetische Ergebnis möglicherweise nicht dem gewünschten Erscheinungsbild entsprechen wird oder sich sogar verschlechtern könnte. Über die konkrete Höhe und Breite der zu erwartenden Narben ist realistisch aufzuklären. Darüber hinaus schuldet der Arzt auch eine wirtschaftliche Aufklärung über die Kosten des Eingriffs.
Behandlungsalternativen sind aufklärungspflichtig
Ein in der Praxis häufig übersehener Punkt: Auch Behandlungsalternativen müssen angesprochen werden. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass bei der Aufklärung auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen ist, wenn mehrere Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen oder Risiken führen können. Bei der Brustvergrößerung bedeutet das konkret, dass der Behandelnde die Vor- und Nachteile der verschiedenen Wege erörtern muss – etwa die Implantatgröße und die Möglichkeit kleinerer beziehungsweise reduzierter Implantate, die Vergrößerung mit eigenen Fettzellen anstelle von körperfremdem Material oder auch schlicht den Verzicht auf den Eingriff. Wer nur eine Methode anbietet und erläutert, ohne Alternativen zu nennen, riskiert, dass die Einwilligung der Patientin unwirksam ist.
Der richtige Zeitpunkt: Aufklärung erst am Abend vor der Operation genügt nicht
Das Gesetz verlangt, dass die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen muss, dass die Patientin ihre Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann .
Eine späte oder unzureichende Aufklärung kann bei einer Brustvergrößerung zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung in den Eingriff führen, so dass auch für Komplikationen gehaftet wird, die nicht auf einem ärztlichen Fehler beruhen.
Der Einwand der „hypothetischen Einwilligung“ – und seine Grenzen
Arztseite und Haftpflichtversicherer wehren sich gegen den Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung regelmäßig mit dem sogenannten Einwand der hypothetischen Einwilligung: Die Patientin hätte sich – so das Argument – auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in gleicher Weise für den Eingriff entschieden. Das Gesetz erlaubt diesen Einwand, allerdings trägt der Behandelnde dafür die Beweislast, und an diesen Beweis sind strenge Anforderungen zu stellen, damit der Aufklärungsanspruch des Patienten nicht unterlaufen wird. Die Beweislast trifft den Arzt, wenn der Patient plausibel macht, dass er bei rechtzeitiger Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Dabei dürfen an die Darlegung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Möglichkeit, sich eine Zweitmeinung einzuholen und in Ruhe zu überlegen, genügt, um einen solchen Entscheidungskonflikt zu begründen (BGH VI ZR 165/23). Für Geschädigte folgt daraus: Dieser Einwand ist keine unüberwindbare Hürde, sondern verlangt vom Versicherer Substanz und ist in vielen Fällen zu erschüttern.
Ein häufiges Missverständnis ist, dass eine fehlgeschlagene Brustvergrößerung nicht zu Schadensersatzansprüchen führen kann, was nicht der Fall ist.
Praktisch bedeutsam ist zudem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die genau in den Kontext der Brustchirurgie gehört: Nach einer Krebsvorbehandlung mit Brustaufbau war das Risiko einer Kapselfibrose wegen anatomischer Besonderheiten deutlich erhöht. Das Gericht sah es als Aufklärungsfehler an, dass die Patientin weder vor der Implantatwechsel-Operation noch vor den Folgeeingriffen über dieses spezifisch erhöhte Risiko aufgeklärt worden war (BGH VI ZR 490/13). Das zeigt: Auch Vorerkrankungen, Voroperationen und die individuelle Gewebesituation müssen in die Risikoaufklärung einfließen.
Fehlerquellen jenseits der Aufklärung: Erstdiagnose und Behandlungsfehler
Behandlungsfehler können auch bei der Durchführung einer Brustvergrößerung auftreten und zu einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung führen.
Nicht jeder Schaden nach einer Brust-OP beruht auf einem Aufklärungsfehler. Auch echte Behandlungsfehler kommen in Betracht.
Die Beweislast – ein struktureller Vorteil für Patientinnen
Wird die Krankenakte unvollständig geführt, können dokumentationspflichtige Maßnahmen als nicht getroffen vermutet werden (§ 630h BGB). Diese Regeln sind komplex und in der Anwendung umstritten – einer der Hauptgründe, warum sich Geschädigte anwaltlich vertreten lassen sollten.
Diese Ansprüche kommen in Betracht
Ansprüche, die aus einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung resultieren, können vielfach geltend gemacht werden, um die erlittenen Nachteile auszugleichen.
Die Ansprüche nach einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung umfassen nicht nur das Schmerzensgeld, sondern auch alle weiteren erlittenen Nachteile.
Liegt ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vor, erstreckt sich der Schadensersatzanspruch auf das gesamte Spektrum der erlittenen Nachteile. An erster Stelle steht das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB, also die Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden, der wegen der Verletzung von Körper und Gesundheit zu leisten ist (§ 253 BGB) – und das ausdrücklich auch für bleibende ästhetische Schäden, denn ein entstellendes oder unbefriedigendes Operationsergebnis wiegt bei einem rein ästhetisch motivierten Eingriff besonders schwer. Weiterhin kann oft die Erstattung der bereits gezahlten Operationskosten verlangt werden. Ferner sind die Kosten von Revisions- und Korrekturoperationen zu ersetzen sowie – in der Regel im Wege der Feststellungsklage für die Zukunft – sämtliche künftigen Behandlungskosten, etwa für Implantatwechsel, Kapselektomien oder die Behandlung einer Kapselfibrose.
Wichtig ist schon zu Beginn des Streits: Die Herausgabe beziehungsweise Einsichtnahme in die vollständige Patientenakte steht der Patientin kraft Gesetzes zu. Auf Verlangen ist unverzüglich Einsicht in die vollständige Behandlungsakte zu gewähren. Abschriften, auch elektronische, können verlangt werden, wobei die erste Abschrift unentgeltlich zu überlassen ist (§ 630g BGB). Die Akteneinsicht ist häufig der Schlüssel zum Verfahren, denn die Dokumentation der Aufklärungsgespräche und der Behandlung entscheidet über die Beweisverteilung.
Die Einsicht in die Patientenakte ist besonders wichtig, um festzustellen, ob es zu einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung gekommen ist und welche Fehler möglicherweise vorlagen.
Die Verjährung – Zeit ist ein kritischer Faktor
Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung und Behandlung verjähren in der Regel innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Patientin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. Angesichts der Komplexität der Beweislage und der notwendigen Sachverständigengutachten empfiehlt sich, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, bevor Ansprüche verfallen.
Die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung sind oft komplex und sollten rechtzeitig beachtet werden.
Eine rechtzeitige rechtliche Beratung kann besonders nach einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung entscheidend sein, um Ansprüche durchzusetzen.
Warum anwaltlicher Beistand ratsam ist
Aufklärung über die Risiken einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung muss transparent sein, um den Patientinnen Sicherheit zu geben.
Mängel der Aufklärung lassen sich oft erst auf den zweiten Blick erkennen. Ein unterzeichnetes Formular besagt für sich genommen noch nichts über die Qualität und die Rechtzeitigkeit des Aufklärungsgesprächs. Denn die Aufklärung muss mündlich, rechtzeitig und verständlich erfolgt sein (§ 630e BGB).
Die Komplexität von Schönheitsoperationen wie der Brustvergrößerung macht anwaltlichen Beistand besonders wichtig, um sich gegen die Folgen einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung zu wehren.
Fazit
Eine fehlgeschlagene Brustvergrößerung ist kein Schicksal, das man hinnehmen muss. Verhärtete Kapselbildung, ungleiche Brüste, gefühllose Brustwarzen, störende Narben oder ein Double-Bubble-Effekt können auf eine ärztliche Pflichtverletzung zurückgehen.
Die rechtlichen Schritte nach einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung sind entscheidend, um die erlittenen Nachteile auszugleichen.
Ein klarer rechtlicher Anspruch kann helfen, die Folgen einer fehlgeschlagenen Brustvergrößerung zu bewältigen.
Ihr Körper. Ihre Ansprüche. Unser gemeinsames Vorhaben.

