Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Behandlungsfehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Unerheblich ist, ob der eingetretene Gesundheitsschaden als mögliche Folge des groben Behandlungsfehlers zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung überhaupt schon bekannt war.
Grober Behandlungsfehler / Beweislastumkehr
Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wird vermutet, dass der grobe Behandlungsfehler für den Eintritt der Rechtsgutverletzung des Patienten ursächlich ist, wenn der Behandlungsfehler generell geeignet ist, die Verletzung der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen.
Einfacher oder grober Behandlungsfehler
Die Unterscheidung zwischen dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers und eines einfachen Behandlungsfehlers ist schwierig und erfordert eine eingehende Ermittlung der Handlungen des Arztes und eine eingehende Kenntnis der Rechtsprechung zu ärztlichen Behandlungsfehlern.
Da das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers zu einer Beweiserleichterung für den Patienten führt, ist das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers für den Patienten von Vorteil. Umso wichtiger ist jedoch auch, dass das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers gründlich geprüft wird und nachweisbar vorliegt.