Mit Urteil vom 29.01.2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verstoßes gegen die Vorschriften des Transplantationsgesetzes zur Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Lebendorganspender zu einer Haftung des Arztes für sich aus der Lebendorganspende ergebenen Schäden des Spenders führt. Der Arzt kann sich nicht darauf berufen, dass der Spender das Organ auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung gespendet hätte, weil es sich bei dem Organempfänger um einen Verwandten oder Ehegattenhandelte.

Da die Ablehnung der Zustimmung für den Spender – im Unterschied zum Heileingriff – nicht die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bedeutet, sondern die Möglichkeit, sein gesundes Organ zu behalten, kann für ihn jedes Risiko von Bedeutung sein. Durch die Regelungen des Transplantationsgesetzes soll der potentielle Lebendspender deshalb vor Gesundheitsgefährdungen möglichst weitgehend geschützt werden. Die Regelung bezweckt den „Schutz des Spenders vor sich selbst“.

Bei der Spende eines nicht regenerierungsfähigen Organs befindet sich der Spender darüber hinaus in einer besonderen Konfliktsituation. Nach allgemeiner Erfahrung wird das Leiden eines anderen immer dann als besonders intensiv empfunden, wenn es sich um einen Verwandten oder sonst besonders nahestehenden Menschen handelt. In einer solchen Situation fühlt sich der potentielle Spender häufig sittlich verpflichtet, sein Organ zu spenden.