Verjährung bei BehandlungsfehlerVerjährung bei Behandlungsfehler

Ansprüche aufgrund eines Behandlungsfehlers verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Patient entweder Kenntnis davon hat, dass ein Behandlungsfehler und ein darauf beruhender Schaden vorliegt oder wenn er eine solche Kenntnis nicht hat, weil er die Augen davor verschlossen hat. Grundsätzlich liegt Kenntnis erst durch ein Gutachten vor. Andererseits hat der Patient bereits dann Kenntnis, wenn z.B. auf der falschen Seite operiert wurde. Allein die Kenntnis vom Misserfolg der Behandlung begründet keine Kenntnis, weil dieser auch auf einem sog. schicksalhaften Verlauf beruhen kann.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Prüfung, ob bei Ihnen ein Behandlungsfehler vorliegt und Ihnen Ansprüche gegen den Arzt zustehen.

Mehr über meine Arbeit und was ich für Sie bei einer Arzthaftung tun kann erfahren Sie in meinem Video auf YouTube:

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