Welche Ansprüche kommen in Betracht?
Bei einer Schädigung durch einen ärztlichen Behandlungsfehler kommen insbesondere Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Heilbehandlungskosten in Betracht.
Für den nicht in Geld zu bemessenen sog. immateriellen Schaden hat der Arzt ein Schmerzensgeld zu zahlen. Für die Bezifferung des Schmerzensgeldes kann nicht auf Schmerzensgeldtabellen zurückgegriffen werden. Die Bezifferung des Schmerzensgeldes muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beziffert werden.
Kann der Patient aufgrund des Arztfehlers nicht arbeiten, muss der Arzt den Verdienstausfall ersetzen. Hierbei müssen jedoch bestimmte Lohnersatzleistungen der Sozialversicherung in Abzug gebracht werden.
Der Arzt muss den Haushaltsführungsschaden ersetzen. Hierbei handelt es sich um den Schaden, der dem Patienten entsteht, weil er infolge des Behandlungsfehlers nicht mehr seinen Haushalt wie vor der Behandlung führen kann. Je nach Ausgestaltung des Haushaltes (Single, Eheleute/ eingetragene Partnerschaft, mit oder ohne Kind) und des Umfangs sowie derr Dauer der Einschränkungen kann der Haushaltsführungsschaden weit höher als das Schmerzensgeld sein. Zur Berechnung ist zwingend die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig, um kein Geld zu verschenken. Auch beim Haushaltsführungsschaden müssen bestimmte Sozialversicherungsleistungen in Abzug gebracht werden.
Entstehen dem Patienten Heilbehandlungskosten, die nicht von der Krankenkasse oder einer Zusatzversicherung übernommen werden, muss der Arzt diese Kosten ersetzen.
Gerne stehe ich Ihnen für die Berechnung der Ansprüche bei einer Arzthaftung zur Verfügung.