Gleichstellung der Tierarzthaftung zur Arzthaftung
Der Tierarzt haftet im selben Umfang wie der einen Menschen behandelnde Arzt. Auch die Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler ist anzuwenden.
Es macht keinen Unterschied, ob ein Veterinärmediziner oder ein Humanmediziner fehlerhaft behandelt.
Auch für den Tierhalter kann sich eine Beweisnot ergeben, da er ebenfalls nicht die fachliche Kompetenz für die Einschätzung des Behandlungsverlaufes besitzt.
Gleichstellung der Tierarzthaftung zur Arzthaftung
Diesem Umstand muss durch die angewandte Beweislastumkehr begegnet werden, da bei einem groben Verstoß gegen die Regeln der tierärztlichen Kunst die möglichen Ursachen der Schädigung erheblich erweitert werden.
Ebenso wie in der Humanmedizin muss auch der Tierarzt über Behandlungsmöglichkeiten, Behandlungsalternativen, Operationsmethoden und die Risiken aufklären.
Sonderfall: Ankaufsuntersuchung
Der Tierarzt ist bei einer Ankaufsuntersuchung eines Pferdes nicht nur verpflichtet, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern er hat seinem Auftraggeber auch das Ergebnis, insbesondere die Auffälligkeiten des Pferdes mitzuteilen (und soweit angezeigt weitere differenzierende Untersuchungsdiagnostik vorzunehmen bzw. zu empfehlen). Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet dabei einen fehlerfreien Befund.
Erfüllt er seine Pflichten nicht, haftet er auf Ersatz des Schadens, der bei dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.
Im Falle einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung kann der Tierarzt wegen mangelhafter Durchführung der Ankaufsuntersuchung in Anspruch genommen werden.
Gerne helfe ich.