Haftung des Augenarztes

Ein Augenarzt, der ein frühgeborenes Kind wegen der Gefahr einer Retinopathie behandelt, muss bei der Kontrolluntersuchung den Augenhintergrund ausreichend einsehen können. Bei einem Unterlassen kann es zu einer Netzhautablösung und Erblindung kommen.

Vor einer Katarakt-Operation zur Behandlung eines Grauen Stars muß über das Risiko einer operationsbedingten Erblindung aufgeklärt werden. Behandlungsfehlerhaft kann es zu einer Schädigung der Hinterkapsel der Augenlinse oder zu einer Infektion im Auge kommen.

Bei einer verschlechterten Sehkraft muss der Augeninnendruck und das Sehfeld gemessen werden.
Bei einem Unterlassen haftet der Arzt für eine Gesichtsfeldeinschränkung und eine weitere Sehkraftverschlechterung.

Bei einem Marfan-Syndrom sind regelmäßige Kontrolluntersuchungen durch Spiegelung des Augenhintergrundes zwingend. Der Arzt muss dem Patienten die Bedeutung der Untersuchung verdeutlichen. Das Unterlassen der Kontrolluntersuchungen ist ein grober Behandlungsfehler. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer rechtzeitigen Kontrolluntersuchung die Netzhautablösung erkannt worden und eine OP erfolgt wäre, die die Erblindung verhindert hätte.

Einem Augenarzt ist es vorzuwerfen, wenn er vor der Laserbehandlung einer Myopie nicht ausreichend sicherstellt und überprüft, ob die Operation auf Grund des Vorliegens eines subklinischen Keratokonus kontraindiziert ist oder wenn er es unterlässt, eine Kontaktlinsenpause von mindestens drei Wochen einzuhalten. Es kann zu einer Überkorrektur des Auges mit der Folge einer Hornhauteintrübung und Verminderung der Sehfähigkeit kommen.

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