Implantation eines künstlichen HüftgelenksVersäumt der Operateur es bei der Implantation eines künstlichen Hüftgelenks, den Ischiasnerv zu identifizieren und freizulegen und kommt es dadurch zu einer Kompression des Ischiasnervs, ist dies behandlungsfehlerhaft.
 
Erfolgt die Revision der Kompression des Ischiasnervs trotz des Vorliegens von Empfindungsstörungen nach der Operation verspätet, ist dies ein grober Fehler.
 
Tauscht der Chirurg bei der Operation lediglich den zerborstenen Keramikkopf gegen einen Metallkopf aus, nicht jedoch die bei der vorherigen OP eingebrachte Keramikpfanne, verstöß dies gegen den ärztlichen Standard.

Implantation eines künstlichen Hüftgelenks

Der Arzt haftet, wenn es nach der Implantation einer Totalendoprothese des Hüftgelenks zu einer aufgrund eines Diagnosefehlers monatelang unbehandelt gebliebenen instabilen Schaftsprengung mit eingesunkenem Schaft, Beinverkürzung und Impingement kommt.


Wird bei der Implantation einer Hüftgelenkendoprothese die Prothese nicht im Bereich der Primärpfanne, sondern deutlich cranial und lateral angebracht, ist dies ein grober Behandlungsfehler, da die Anbringung der Hüftgelenkspfanne an einer Stelle erfolgt, an der niemals eine belastungsstabile Situation erreicht werden kann.
 
Bereits unmittelbar nach dem Einbringen muss eine zementfreie Hüftgelenkspfanne einen festen Sitz aufweisen. Wird eine zu große künstliche Pfanne eingebracht, wird diese nicht vom Hüftknochen überdeckt. Eine zu kleine eingebrachte Pfanne hat aufgrund einer zu geringen Oberfläche keinen ausreichenden festen Halt.
 
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