Haftung des AnästhesistenNeben der Durchfürung der Narkose bei einer OP überwach der Anästhesist wichtige Vitalparameter wie Atmung, Sauerstoffsättigung, Kreislauf, Flüssigkeits- und Elektrolyt-Haushalt sowie Blutgerinnung. Tritt ein Notfall ein, führt der Anästhesist notfallmedizinische Maßnahmen durch.

Der Anästhesist muss den Patienten über die Risiken und Alternativen des geplanten Anästhesieverfahrens aufklären. Andernfalls kann er aufgrund eines Aufklärungsfehlers haften.

Kommt es prä-, intra- oder postoperativ infolge einer falsch gesetzten Anästhesie oder aufgrund einer mangelhaften Überwachung der Vitalfunktionen zu einem Schaden, haftet der Anästhesist.

Der Anästhesist muss bei einer geplanten Spinalanästhesie über das Risiko eines subduralen Hygroms bzw. Hämatoms aufklären, weil die Entstehung von cerebralen Hygromen ein typisches Risiko ist. Durch eine Punktion der Dura bei einer Rückenmarksnarkose kann ein Liquorunterdrucksyndrom entstehen. Infolge dessen ist eine Kopfoperation mit der Gefahr von Dauerschäden notwendig.

Versäumt es der Anästhesist bei einem Patient mit angeborener Störung der Blutgerinnung vor einer Operation Minirin® zu geben, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler.

Aufgrund der Arbeitssteilung haftet der operierende Chirurg nicht für die Fehler des Anästhesisten. Es muss jedoch genau geprüft werden, ob der Schaden aufgrund der Narkose eingetreten ist oder ob er nicht auf einem Fehler bei der durchgeführten OP beruht. Ohne eine solche Prüfung besteht das Risiko, dass der falsche Arzt in Anspruch genommen wird.

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