Im Rahmen einer Geburt kann es insbesondere bei der Betreuung der Schwangeren, während der Geburt und in der nachgeburtlichen Versorgung des Kindes zu einem Befunderhebungsfehler und einem Behandlungsfehler bei der Geburt kommen.

Insbesondere kommt es immer wieder zu Fehlern im Zusammenhang mit der Erstellung eines CTG (gleichzeitige Registrierung und Aufzeichnung der Herzschlagfrequenz des ungeborenen Kindes und der Wehentätigkeit der Schwangeren zur Überwachung während der Geburt).

Auch bei der Durchführung einer MBU (Mikroblutuntersuchung zur Blutgasanalyse des Fetus während der Geburt). Durch eine MBU ist die Überprüfung von Befunden des CTG möglich, wenn diese nicht eindeutig einen krankhaften Befund ergibt. Zu prüfen ist auch, ob es sich um ein fehlerhaftes CTG handelt. Eine MBU ist durchzuführen, wenn nach dem Beginn der Geburtswehen die Herzfrequenz des Ungeborenen stark absinkt oder sich stark erhöht. Wird hierbei festgestellt, dass der pH-Wert im Blut des Fetus weiter abfällt, muss die Geburt kurzfristig beendet, d.h. das Kind auf die Welt gebracht werden, um eine Schädigung des Gehirns zu vermeiden.

Hierdurch wird ersichtlich, welche schwerwiegenden Folgen es hat, wenn beim Vorliegen der Voraussetzungen dennoch kein CTG und/ oder keine MBU durchgeführt wird und/ oder auf ein entsprechendes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig reagiert wird.

Immer wieder erfolgen auch fehlerhafte Aufklärungen über eine alternative Entbindungsmöglichkeit, wenn beispielsweise nicht zu einer Sectio (Kaiserschnitt) geraten wird, obwohl für das Kind im Fall einer vaginalen Entbindung erhebliche Risiken bestehen oder es wird zwar zu einer Sectio geraten, dies jedoch erheblich zu spät mit der Folge, dass die Sectio zu spät durchgeführt wird.

Liegt ein Notfall vor und ist die Durchführung einer Notsectio notwendig, dürfen zwischen der Entscheidung zur Notsectio und der Entbindung des Kindes durch Notsectio maximal 20 Minuten liegen (sogenannte Entscheidungs-Entbindungs-Zeit, E-E-Zeit).

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