Besteht bei einem Neugeborenen der Verdacht auf eine Sepsis, muss eine Notfallverlegung des Neugeborenen in eine Kinderklinik erfolgen. Erfolgt die Verlegung nicht als Notfall, sondern verspätet, ist dies als grober Behandlungsfehler zu werten.

Grober Behandlungsfehler

Aufgrund des groben Behandlungsfehlers kommt es zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Ursächlichkeit der verspäteten Verlegung in die Kinderklinik für die dauerhaften Beeinträchtigungen des Kindes. Das Krankenhaus muss darlegen und beweisen, dass die verspätete Verlegung in die Kinderklinik nicht der Grund hierfür ist.

Kommt es zu einem schweren Hirnschaden des Kindes, einer Blindheit, einem Hydrocephalus (krankhafte Erweiterung der mit Liquor gefüllten Flüssigkeitsräume des Gehirns), einem Entwicklungsrückstand und einer nicht voll beherrschbaren Epilepsie (BNS-Krämpfe), kann ein sehr hohes Schmerzensgeld begründet sein.