Dem Zahnarzt ist ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen, wenn er eine Kronenversorgung ohne vorherige Befunderhebung mittels einer aktuellen Röntgenaufnahme vornimmt. Steht fest, dass eine Röntgenaufnahme die Notwendigkeit einer Wurzelbehandlung oder einer sonstigen Vorbehandlung ergeben hätte, die aufgrund der fehlenden Röntgenaufnahme nicht erfolgt ist, liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Dies hat zur Folge, dass zu Lasten des Zahnarztes davon auszugehen ist, dass die unterlassene Vorbehandlung der Grund dafür ist, dass die Kronenversorgung misslungen ist. Der Zahnarzt haftet für sämtliche Folgen. Er haftet dann auch, falls der betroffene Zahn später extrahiert und durch ein Implantat ersetzt werden muss. Auch dies ist ein Fall der Arzthaftung.