Beinvenenthrombose-LungenembolieLungenembolie nach Beinvenenthrombose

Entsteht eine tiefe Beinvenenthrombose (TVT), behindert diese den Abfluss des Blutes aus den Beinen. Löst sich ein solches Gerinnselstück von der Venenwand, kann es über den Blutkreislauf in die Lunge gelangen. Dort verstopft es Lungenarterien. Es kommt zu einer lebensbedrohlichen Lungenarterienembolie.

Unterlässt der Arzt im Rahmen einer Versorgung mit einem Unterschenkelgipsverband, insbesondere bei bekanntem Venenleiden, eine Thromboseprophylaxe und kommt es infolge der Immobilisierung des Beines zu der Entstehung einer Beinvenenthrombose, die unentdeckt bleibt und zu einer Lungenembolie führt, liegt ein Behandlungsfehler vor.

Auch wenn sich ggf. nicht mit letzter Gewissheit feststellen lässt, dass die Thromboseprophylaxe die Entwicklung der Beinvenenthrombose und der Lungenembolie verhindert hätte, ist dieser Kausalitätsverlauf zu Lasten des Arztes anzunehmen, weil dem Patienten Beweiserleichterungen zugut kommen. Das Unterbleiben der Thromboseprophylaxe ist als grober Behandlungsfehler (= völlig unverständliches ärztliches Verhalten) zu bewerten. Es ist daher eine Umkehr der den Kausalitätsverlauf betreffenden Beweislast gerechtfertigt.

Möglich ist die Haftung des Arztes auch, wenn er trotz vorliegender Symptome für einen Thromboseverdacht wie Schmerzen im Bein (Wade, Fuß) oder Becken bei körperlicher Belastung und beim Auftreten, Rötung, Schwellung keine Befunderhebung durch eine Phlebographie (Röntgendarstellung der Venen mit Kontrastmittel) zur Abklärung der Ursache durchführt.

Die fehlerhafte Unterlassung einer notwendigen Befunderhebung kann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden
führen.

Gerne helfe ich.