Wann liegt ein Behandlungsfehler in der Notaufnahme vor?
Ein Behandlungsfehler in der Notaufnahme liegt beispielsweise bei folgendem Sachverhalt vor:
Wird ein Patient von einem Notarzt mit der Differenzialdiagnose (Gesamtheit aller Diagnosen, die alternativ als Erklärung für die erhobenen Symptome in Betracht gezogen worden sind, hier: starke Kopfschmerzen, Überkeit) einer gefährlichen Erkrankung (hier: Hirnblutung) in eine Notaufnahme eingewiesen, ist der Arzt in der Notaufnahme gehalten, diese Erkrankung diagnostisch auszuschließen, bevor er die unklaren Symptome einer Bagatellerkrankung (hier: HWS-Syndrom mit Gastritis) zuordnet.
Bei einem Verdacht auf eine gefährliche Erkrankung muss der Arzt in der Notaufnahme zunächst das Vorliegen dieser Erkrankung durch eine Befunderhebung sicher ausschließen, bevor er die Symptome einer anderen, weniger gefährlichen Erkrankung zuordnen.
Behandlungsfehler in der Notaufnahme
Bei schweren Kopfschmerzen und Übelkeit, aufgrund dessen ein Notarzt eine Einweisung in die Notaufnahme eines Krankenhauses veranlasst, liegt eine mögliche Hirnbeteiligung zumindest nahe. Der Arzt darf dann nicht einfach von einem HWS-Syndrom mit Gastritis ausgehen. Er hätte mindestens ein CT anfertigen lassen müssen, ggfls. auch eine Lumbalpunktion.
Entlässt der Arzt den Patienten mit dieser „Bagatelldiagnose“ aus der Notaufnahme und stellt sich dann eine Hirnblutung heraus, haftet er für sämtliche Schäden (z.B. Schlaganfall).
In Betracht kommen auch Fehler wegen:
– mangelnder Qualifikation des diensthabenden Arztes (fehlende Ausbildung o. Erfahrung)
– sachlicher o. personeller Engpäss
– Unterlassung der Kontrolle
– unzulänglicher Kommunikation zwischen einzelnen Abteilungen
WICHTIG: Ist der diensthabende Arzt eigentlich auf einem anderen Fachgebiet tätig, wendet jedoch aufgrund der Symptome – richtigerweise – Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eines fremden Fachgebietes an, muss er dessen Standard garantieren. Das Krankenhaus kann sich nicht auf dessen Fachfremdheit berufen.
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