Befruchtet ein Arzt eine Frau bei einer künstlichen Befruchtung (heterologe Insemination, Einbringung von Samen eines fremden Spenders) mit einem falschen Sperma, ist er zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, wenn bei einer erneuten künstlichen Befruchtung zwecks Erreichung von Vollgeschwistern dieser Wunsch infolge der Befruchtung mit einem falschen Samen nicht erreicht werden kann. Dies kann für die Mutter zu schweren psychischen und physischen Belastungen mit weitreichenden Auswirkungen führen, so dass neben dem Schmerzensgeld auch Schadensersatz zu leisten ist.